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Kurz kürzt Familienleistungen: Schwarz-blau gegen Kinder, Frauen, die EU, den VfGH und den OGH

Der schwarz-blaue Plan, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für im Ausland lebende Kinder zu kürzen, ist offenkundig EU-rechtswidrig und ignoriert die Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes. Er bedroht die Familienleistungen für etwa 50.000 in Österreich lebende Kinder, das System der 24-Stundenbetreuung … und so ziemlich alle erwerbstätigen Frauen in Österreich. Das alles soll laut Schwarz-Blau als Gegenfinanzierung für die Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge (siehe auch: “Die Last von niedrigen Einkommen“) dienen, doch die beiden politischen Maßnahmen haben überhaupt nichts miteinander zu tun und lassen sich demnach auch nicht gegeneinander aufwiegen. Ein kurzer Aufriss.

Worum geht’s eigentlich?

Familienleistungen sind ein ideologisch besetzter Begriff und nicht eindeutig. Im Fall der von der Regierung angekündigten Kürzung von Familienleistungen für Kinder, die nicht in Österreich leben, geht es um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.
Die Familienbeihilfe erhalten Eltern für ihre Kinder in einer jeweils altersspezifischen Höhe. Dazu muss das Kind entweder in Österreich leben oder aber zumindest ein Elternteil in Österreich erwerbstätig sein und in einem EU-Land leben. Sie dient der „Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie“ und wird aus dem Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) finanziert. Dieser wiederum wird zu mehr als vier Fünftel von den Beiträgen von ArbeitnehmerInnen getragen (auch wenn diese aus historischen Gründen als Dienstgeberabgabe verkleidet sind).
Der Kinderabsatzbetrag ist ein Fixbetrag von derzeit 58,40 Euro pro Kind und Monat, der zwar aus rechtlich nicht unwesentlichen Gründen (dazu später) Absetzbetrag heißt, aber monatlich und auch als Negativsteuer – also an Menschen, die gar keine Lohn- oder Einkommenssteuer entrichten – ausbezahlt wird.
An Familienbeihilfen wurden im Jahr 2016 etwas mehr als 3,3 Milliarden Euro ausbezahlt, an Kinderabsetzbeträgen knapp 1,25 Milliarden Euro.
Von diesen 4,43 Milliarden Euro wurden 185 Millionen an Familienbeihilfe und 87 Millionen Euro an Kinderabsetzbeträgen für Kinder, die im Ausland leben, ausbezahlt. Und diese zusammen 272 Millionen sollen nach dem Willen der Bundesregierung nun weniger werden, indem die Leistung den Lebenserhaltungskosten der jeweiligen Wohnsitzländer der Kinder angepasst werden. Der Großteil dieser Kinder erhält übrigens bereits jetzt nicht den gesamten Betrag ausbezahlt, sondern nur die Differenz zwischen bereits im Wohnsitzstaat erhaltenen Familienleistungen und der österreichischen Familienbeihilfe.

Welche Folgen hätte das in Österreich?

1. EU-Vertragsverletzungsverfahren

Nach Art. 67 der EU-Verordnung 883/2004 hat ein erwerbstätiger Mensch „auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.“ Dass aufgrund dieser Bestimmung der schwarz-blaue Plan europarechtswidrig ist, ist unumstritten. Österreich bemüht sich daher um eine Änderung der Regelung und könnte etwa in den Niederlanden und Deutschland Verbündete finden, wobei diese Staaten aber stets Rechtsbrüche und Alleingänge ausgeschlossen haben. Allerdings sind gerade Länder wie Polen, Ungarn und die Slowakei – also die Visegrad-Staaten mit ihren anti-demokratischen Regierungen, zu denen FPÖ und ÖVP besonders gute Kontakte pflegen wollen – aus verständlichen Gründen gegen eine Veränderung: Mehr als zwei Drittel der betroffenen Kinder leben in mittel- und osteuropäischen EU-Staaten. Und auch aus rein technischen Gründen ist die Chance, die Verordnung 883/2004 demnächst zu verändern, gegen Null gesunken: Es spießt sich nicht nur bei den Familienleistungen, sondern auch bei allen anderen Themen (etwa beim Arbeitslosengeld). Nach 2018 beginnt zudem der EU-Wahlkampf, der für längere Zeit alle Verhandlungsprozesse zum Stehen bringen wird.

2. Österreichische GrenzgängerInnen-Kinder bekommen weniger Geld
Insbesondere Eltern, die in Deutschland oder der Schweiz arbeiten, profitieren derzeit von den dort höheren Familienleistungen. Würde Österreich die Familienleistungen für im Ausland lebende Kinder senken, würden diese Länder zwangsläufig aus Gründen der Reziprozität die Rechtslage der österreichischen anpassen, womit zum Beispiel VoralbergerInnen, die in der Schweiz arbeiten, faktisch ihren gesamten Anspruch auf Schweizer Familienleistungen verlieren würden. Und Kinder, die einen Teil ihrer Ausbildung im Ausland absolvieren (etwa auf Austauschsemester), können schon allein aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht von der Kürzung ausgenommen werden: Zu offenkundig wäre die unsachliche Ungleichbehandlung.

3. 24-Stundenbetreuung: Ende des fragilen Gleichgewichts
Die 24-Stunden-Betreuung in Österreich gründet auf einem offenkundigen Rechtsbruch, der derzeit im Wesentlichen von der Familienbeihilfe „aufgefangen“ wird. Die überwiegende Mehrzahl der in der 24-Stundenbetreuung tätigen Frauen aus Osteuropa erfüllen zwar alle Voraussetzungen einer rechtlichen Einstufung als ArbeitnehmerInnen, werden aber als Selbständige geführt. Wären sie nämlich als Unselbständige eingestuft, kämen nicht nur Kollektivverträge, sondern auch etwa das Arbeitszeitgesetz oder ArbeitnehmerInnenschutzregelungen zur Anwendung, was die Kosten der 24-Stundenbetreuung mehr als verdreifachen würde. Das Stillschweigen der Betroffenen, die jeweils für zwei Wochen fast ununterbrochener Zuständigkeit und Verantwortung mit weniger als 1.400,- Euro brutto abgespeist werden, wird über die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die im Herkunftsland lebenden Kinder kompensiert, die steuer- und abgabenfrei zum Monatseinkommen hinzukommen. Fallen diese defacto Gehaltsbestandteile weg, so werden einerseits weniger BetreuerInnen nach Österreich arbeiten kommen und andererseits Menschen – mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich – auf Einstufung als Arbeitnehmerinnen klagen. Das wäre das Ende des derzeitigen Modells der 24-Stundenbetreuung.

4. Bruch mit der Individualbesteuerung – Enteignung von DienstnehmerInnen
Mittelfristig gefährdet das von der Regierung vorgeschlagene Modell aber auch das österreichische System der Individualbesteuerung. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind nämlich keine „Beihilfe“ im eigentlichen Sinn, sondern für Menschen, die Lohn- oder Einkommenssteuer entrichten, eine Refundierung für zu viel bezahlter Steuer, wie der Verfassungsgerichtshof  festgestellt hat. Besteuert kann nämlich nur werden, was einem wirklich zufließt. Da Kinder aber einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben und das Geld also gar nicht zur Verfügung der Eltern vorhanden ist (zumindest rechtlich nicht), , stellt es eine unzulässige Enteignung dar, diesen Teil der Einkommen ihrer Eltern zu besteuern. Dieses Problem ist im System der Individualbesteuerung nicht einfach zu lösen. Die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sind daher rein rechtlich eine Steuerrefundierung. Wird diese gekürzt, bedeutet dies, dass Menschen mit einem Einkommen ab etwa 2.500 Euro brutto im Monat und Kindern in einem osteuropäischen Land, de facto enteignet werden: Sie zahlen Steuer für einen Betrag, über den sie gar nicht verfügen können, weil er von Gesetzes wegen ihren Kindern zusteht, erhalten aber keine oder nur eine deutlich verringerte Ausgleichszahlung.
Dieser rechtliche Widerspruch kommt ÖVP und FPÖ möglicherweise gar nicht so ungelegen. Beide treten regelmäßig für ein Familienbesteuerungsmodell ein. Dieses hätte eine massive Verschlechterung für Frauen in Beziehungen zur Folge, da deren Einkommen in der Regel überdurchschnittlich hoch besteuert würde. Es würde ein massiver Anreiz für Frauen geschaffen, auf Erwerbstätigkeit zu verzichten.

5. Was heißt eigentlich „Lebenshaltungskosten“?
Die Regierung kolportiert Einsparungen von „mehr als hundert Millionen“ pro Jahr, was jedoch eine Phantasiezahl ist: Es ist nicht eindeutig, was unter dem Begriff „Lebenshaltungskosten“ tatsächlich zu verstehen ist. Die Bundesregierung versteift sich darauf, dass es sich dabei um durchschnittliche Haushaltsausgaben handelt. Damit begibt sie sich aber auf juristisches Glatteis: Es ist ständige Judikatur des OGH, dass im Ausland lebende Kinder einen Rechtsanspruch auf Teilhabe am Lebensstandard der Eltern in Österreich haben. Allein schon deshalb ist eine „Indexierung“ an den jeweiligen Lebenshaltungskosten jedenfalls rechtswidrig.
Der Lebensstandard ist außerdem nicht allein in Geld zu messen: Irgendein Brot in der Slowakei oder in Ungarn mag tatsächlich einen Bruchteil eines durchschnittlichen Kilo Brotes in Österreich kosten, ein Glas Hipp-Babynahrung oder ein Glas Nutella ist jedoch in diesen Ländern teurer als in Österreich. Und wer auf die Preisschilder von Kleidung großer Textilketten blickt, wird erstaunt feststellen, dass diese im gesamten Eurobereich dasselbe kosten – ob in Wien, in Luxembourg, in Bratislava oder Sofia. Es ist aber mit Sicherheit verfassungsrechtlich nicht zulässig, Kinder bestimmter Eltern, die dieselben Beiträge in den FLAF zahlen, wie andere Eltern, zu zwingen, einen schlechteren Lebensstandard bzw. ungesunde Lebensmittel oder schlechtere Kleidung zu akzeptieren, weil sie in einem anderen EU-Land leben.

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Lukas Wurz

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