Viele von uns lernten in der Schule über die „Selbstausschaltung“ des Parlaments, aber das ist ein Polit-Märchen. Grund genug, unseren Beitrag aus dem Jahr 2018, aus dem reflektive-Archiv zu holen.
Das komplexe Zusammenspiel von verschiedensten Ereignissen hat dazu geführt, dass es am 4. März 1933 zum Rücktritt aller drei Nationalratspräsidenten kam und in weiterer Folge ein Jahr später die parlamentarische Demokratie in Österreich zu Ende war.
Trotzdem der März 1933 schon 87 Jahre her ist, zeigen sich erstaunliche Parallelen zum heutigen Europa: wie politische Mitstreiter zu Feinden werden, wie ein Machtvakuum politisch für den Umbau des Staates verwendet wird, wie mit Gewerkschaften umgegangen wird und welche Rolle parlamentarische Usancen als auch der Verfassungsgerichtshof spielen (können).
Hier unsere detailierte Zusammenschau der damaligen Ereignisse:
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Eine kurze Darstellung der Ereignisse und ihrer Folgen
Vor 85 Jahren, am 4. März 1933 wurde – zumindest rechtstechnisch betrachtet – jene Spirale in Gang gesetzt, die Jahre später zum kampf- und weitgehend widerstandslosen Anschluss Österreichs an Nazi-Deutschland führte. Zum 85. Mal jährt sich heuer der Tag jener Parlamentssitzung, die von der Regierung zur Ausschaltung des Parlaments und zur Abschaffung der Demokratie genutzt wurde.
Bis heute kann über diesen Tag nicht wirklich offen diskutiert werden. Und die Tatsache, dass derzeit die Nachfolgeorganisation jener Partei den Bundeskanzler stellt, die die Ausschaltung des Parlaments und die Abschaffung der Demokratie zu verantworten hatte, macht eine offene Auseinandersetzung ebenso wenig leichter wie die aktuellen Debatten um die Bestellung neuer Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes. Denn auch dessen Mitglieder spielten 1933 eine katastrophale Rolle bei der Ausschaltung der Demokratie.
Finanzkrise, Bundesbahnbudget und die Löhne der Eisenbahner
Nach dem Zusammenbruch der Creditanstalt im Mai 1931 und deren Verstaatlichung war die Republik auf eine Anleihe anderer Staaten angewiesen. Die Vereinbarung zu dieser Anleihe, die im August 1932 vom Nationalrat gebilligt worden war, sah ein Kuratel der österreichische Staatsfinanzen (vergleichbar etwa der „Troika“ im Falle Griechenlands seit 2009) durch einen Vertreter des Völkerbunds vor. Dieser Vertreter – übrigens ein führender niederländischen Nazi – konnte auch gegen Kreditaufnahmen und Garantieerklärungen der Regierung Einspruch erheben, wenn dadurch die Staatsverschuldung erhöht würde (was zwangsläufig jede Kreditaufnahme und Garantieerklärung in dieser Situation tat). Die budgetären Restriktionen hatten zur Folge, dass der Abgang der Bundesbahnen nicht vollständig gedeckt war. Die Bundesbahnen zahlten daher Löhne und Gehälter ihrer etwa 65.000 MitarbeiterInnen sowie Pensionen ab Herbst 1932 in jeweils zwei Tranchen am 1. sowie am 15. eines Monats aus.
Ende Februar 1933 wurden die Gewerkschaften davon informiert, dass zukünftig nicht mehr in zwei, sondern in drei Tranchen ausbezahlt werden sollte. Und zwar jeweils am 1. eines Monats 40% des zustehenden Lohns sowie am 11. 20% und am 23. der Rest des ausstehenden Lohns. Gegenstand der Verhandlungen zwischen Gewerkschaften und Bundesbahnendirektion waren formal die Auszahlungstermine, tatsächlich aber die Frage, ob die Zahlung der jeweils dritten Teilrate überhaupt gesichert sei (etwa durch eine Garantie der Bundesregierung). Eine solche Garantie zu geben war die Regierung aber nicht bereit.
Mit Kriegsrecht gegen Streikende
Im Zuge der Verhandlungen hatten die Gewerkschaften mit Streik gedroht, welcher am 1. März als eine Art Warnstreik zwischen 9 Uhr und 11 Uhr vormittags abgehalten wurde. Der Zeitpunkt war so gewählt worden, dass nur wenige Eisenbahner im Dienst waren und die Behinderungen gering blieben. In den Nachtstunden vor Beginn des Streiks hatte die Bundesregierung die Bundesbahn angewiesen, gegen streikende EisenbahnerInnen die „Kaiserliche Verordnung vom 25. Juli 1914 über die Bestrafung der Störung des öffentlichen Dienstes oder eines öffentlichen Betriebes und der Verletzung eines Lieferbetriebs“ anzuwenden. In der Praxis sollten streikende Eisenbahner mit einem pauschalen Lohnabzug von 4% und höhere Beamte mit Kündigung bzw. Funktionsverlust bestraft werden.
Die Nationalratssitzung vom 4. März 1933
Die Nutzung einer kriegsrechtlichen Bestimmung aus der Mobilisierungsphase des ersten Weltkriegs gegen einen Warnstreik von Eisenbahnern nahmen die SozialdemokrateInnen zum Anlass einer Sondersitzung des Nationalrats, in dessen Verlauf drei Anträge eingebracht wurden:
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Ein Antrag der Sozialdemokraten, der einerseits eine der Dienstordnung entsprechende Auszahlung der Gehälter verlangte (die aber logischerweise nur eine Auszahlung am 1. jedes Monats vorsah) und andererseits alle Bestrafungsmöglichkeiten für StreikteilnehmerInnen ausschloss;
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Ein Antrag der Großdeutschen, deren zweiter Teil Konsequenzen für StreikteilnehmerInnen ausschloss, sowie
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ein Antrag des Abgeordneten Kunschak von den Christlich-Sozialen, der einen schnellen Abschluss der Ermittlungen gegen streikende Eisenbahner sowie „die Vermeidung von Härten“ bei der Entscheidung über Strafen verlangte.
Formalfehler bei der Abstimmung – Geschäftsordnungskonflikt
Nachdem der sozialdemokratische Antrag abgelehnt, der Antrag der Großdeutschen jedoch mit der knappen Mehrheit von 81 zu 80 Stimmen angenommen worden war, entwickelte sich ein Streit über die Frage, ob der Antrag der Christlich-Sozialen überhaupt noch abgestimmt werden solle, nachdem er jenem der Großdeutschen widersprach. Im Zuge einer Sitzungsunterbrechung wurde festgestellt, dass bei der Abstimmung über den Antrag der Großdeutschen ein Fehler passiert sei: Ein Abgeordneter der Sozialdemokraten scheint irrtümlich in der namentlichen Abstimmung den Stimmzettel seines ebenso sozialdemokratischen Sitznachbarn verwendet zu haben. Und so waren zwei Stimmzettel mit dem gleichen Namen, aber auch dem gleichen Stimmverhalten aufgetaucht.
Der Sachverhalt ist an sich eindeutig: Es war die richtige Anzahl an Stimmen abgegeben worden und eine Manipulation somit ausgeschlossen, aber die Abstimmung formal fehlerhaft. Das Problem hätte etwa durch eine Korrektur des Protokolls gelöst werden können (weil ja beide Stimmzettel den Antrag unterstützt hatten) oder aber durch eine Wiederholung der Abstimmung. Der knappe Ausgang der Abstimmung von 81 zu 80 Stimmen jedoch bewog die Christlich-Sozialen dazu, beide Optionen abzulehnen. Wäre nämlich die eine Stimme für ungültig erklärt worden, so hätte das Ergebnis von 80:80 eine Ablehnung des Antrags bedeutet… und der Regierung Dollfuß eine peinliche Niederlage erspart.
Die Entscheidung Renners, die Sache mit einer Protokollberichtigung zu erledigen (es gab in der selben Sitzung noch einen zweiten Fall eines Abstimmungsfehlers, der ebenfalls mit einer Protokollberichtigung gelöst werden sollte) führte zu einem Tumult, in dessen Zuge Renner mit der Begründung zurücktrat, dass eine Sitzungsführung nicht möglich sei, wenn ein so großer Teil der Abgeordneten Entscheidungen des Präsidenten nicht anerkenne.
Der in der Folge zur Sitzungsführung vorgesehene zweite Präsident Ramek von den Christlich-Sozialen erklärte die erste Abstimmung für ungültig und kündigte eine Wiederholung an.
Auch dieser Vorschlag wurde von den Christlich-Sozialen vehement, von den Sozialdemokraten eher formal kritisiert, worauf auch Ramek zurücktrat. Der dritte Präsident des Nationalrats, ein Großdeutscher, trat laut Protokoll ohne weiteren Lösungsversuch zurück. Somit gab es keinen Präsidenten mehr, der die Sitzung hätte führen können. Für diese Situation war jedoch in der Bundesverfassung keine explizite Vorsorge getroffen worden.
Kriegswirtschaftliches Ermächtigungsgesetz und das Versagen der Verfassungsgerichtsbarkeit
Die Regierung Dollfuß nutze die Lage, um die Demokratie auszuschalten. Sie erklärte, das Parlament hätte sich selbst ausgeschalten und regierte mit Verordnungen, die auf dem sogenannten Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetz des Jahres 1917 beruhten. Gleich die erste derartige Verordnung vom 8. März, also nur vier Tage später, schuf die Grundlage für eine Vorzensur kritischer Zeitungen. Den Versuch einiger Abgeordneter, am 15. März im Parlament zusammenzukommen und die unterbrochene Sitzung wiederaufzunehmen, verhinderte die Regierung unter dem Vorwand, eine illegale Versammlung aufzulösen, mit einem Polizeieinsatz.
Die meisten Verordnungen nach dem Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetz hatten keine verfassungsrechtliche Basis und wurden von der sozialdemokratischen Stadtregierung Wiens vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft. Bis Ende Mai waren bereits knapp 40 Beschwerden beim VfGH eingegangen und es war weitgehend unstrittig, dass der Gerichtshof mehrerer dieser Beschwerden stattgeben müsste, sobald er zusammentritt. Um das zu verhindern traten bis Ende Mai sieben der Regierung Dollfuß nahestehende Verfassungsrichter vom Amt zurück, womit das Gericht nicht mehr entscheidungsfähig war. Per Verordnung nach dem kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetz hatte die Bundesregierung zuvor das Verfassungsgerichtshofsgesetz so abgeändert, dass vom Parlament bestellte Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs nur dann zu Sitzungen eingeladen werden durften, wenn alle vom Parlament bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder auch tatsächlich ernannt worden sind. Und nachdem sich das Parlament aus Sicht der Regierung „selbst ausgeschaltet“ hat, konnte diese Bedingung gar nicht eintreten.
Das Parlament trat übrigens vor der Ausrufung des Ständestaates doch noch einmal zusammen: Am 30. April 1934 ließ die Bundesregierung nach einer neuerlichen Verordnung nach dem kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetz ein Rumpfparlament – die sozialdemokratischen Abgeordneten waren nach der Niederschlagung des demokratischen Widerstands gegen die autoritäre Regierung Dollfuß im Februar 1934 entweder inhaftiert oder ins Ausland geflohen – formal über das Inkrafttreten der ständestaatlichen Verfassung vom 1. Mai abstimmen.
Das Märchen von der „Selbstausschaltung“
Die Ereignisse des 4. März 1933 wurden nach 1945 noch lange als „Selbstausschaltung“ des Parlaments dargestellt und die Behauptung in den Raum gestellt, dass die drei Präsidenten aus abstimmungstechnischen Gründen – um eben eine Mehrheit für den jeweils eigenen Antrag sicherzustellen – zurückgetreten seien. Diese Erzählung ist falsch: Sowohl Karl Renner als auch sein Stellvertreter Ramek von der Christlich Sozialen Partei hatten sich tatsächlich darum bemüht, den Konflikt zu lösen, ehe sie zurückgetreten waren. Die Erzählung von den Rücktritten zur Sicherung der jeweiligen Mehrheit sollte das Bild, wonach die Demokratie und der Parlamentarismus ohnehin am Ende und eine schlechte, weil bloß auf Eigeninteressen ausgerichtete Staatsform sei, stärken. Es gibt jedoch für diese Behauptung keinen Beleg. Im Gegenteil: Selbst unter den Abgeordneten der Christlich Sozialen fanden sich Abgeordnete, die gegen die Abschaffung der parlamentarischen Demokratie waren (etwa Kunschak). Sie konnten jedoch nicht erfolgreich sein, nachdem sich Bundespräsident Miklas unter Missachtung der Bundesverfassung auf die Seite der Regierung gestellt hatte.
Die Demokratie und ihre Feinde
Das Parlament hatte sich am 4. März 1934 selbstverständlich nicht selbst aufgelöst. Die Ereignisse wurden jedoch dankbar von jenen aufgegriffen und argumentativ genutzt, die ohnehin bereits die Ausschaltung der Demokratie beabsichtigt hatten. Die den Abstimmungen vorhergehende Debatte war schon von Argumentationsmustern gekennzeichnet, die erschreckend an den gegenwärtigen Sprachduktus erinnern: Das Streik- und Demonstrationsrecht wurde in Frage gestellt, den Sozialdemokraten vorgeworfen, den Staat zu zerstören und die ökonomische Situation Österreichs zu verschulden (Die Sozialdemokratie war aber seit 1920 nicht mehr in der Regierung gewesen), aber auch Vorwürfe wie “Bolschewiken” in den Raum getellt. Der Christlich-Soziale Abgeordnete Kunschak warf den Gewerkschaften “Terror” vor. Heimwehrdemagoge Ode Neustädter-Stürmer warf der Sozialdemokratie vor “die Welt zu vergiften” und einen ständigen Bürgerkrieg zu führen. Und auch Bundeskanzler Dollfuß trug dazu bei, mit Zwischenrufen den Konflikt zu verschärfen.
Bereits 1931 hatten die Heimwehren mit ihrem „Korneuburger Eid“ geschworen:
„Wir wollen Österreich von Grund aus erneuern! Wir wollen den Volksstaat des Heimatschutzes. (…) Wir wollen nach der Macht im Staate greifen und zum Wohl des gesamten Volkes Staat und Wirtschaft neu ordnen. Wir müssen den eigenen Vorteil vergessen, müssen alle Bindungen und Forderungen der Parteien unserem Kampfziele unbedingt unterordnen, da wir der Gemeinschaft des deutschen Volkes dienen wollen! Wir verwerfen den westlichen demokratischen Parlamentarismus und den Parteienstaat! (…) Der Staat ist die Verkörperung des Volksganzen, seine Macht und Führung wacht darüber, dass die Stände den Notwendigkeiten der Volksgemeinschaft eingeordnet bleiben. Jeder Kamerad fühle und bekenne sich als Träger der neuen deutschen Staatsgesinnung, er sei bereit Gut und Blut einzusetzen, er kenne drei Gewalten: den Gottglauben, seinen eigenen harten Willen und das Wort seiner Führer.“
Diesen Eid hatten auch führende Christlich-Soziale wie etwa Julius Raab geleistet.
Die Ereignisse des 4. März 1933 waren nicht Ursache der Abschaffung der Demokratie, sondern ein zufällig zustande gekommener und genutzter Anlass, das zu tun, was die Regierung Dollfuß ohnehin zu tun plante. Von allen Beteiligten unbeabsichtigt und – ein Zeichen des Blindflugs, in dem die österreichischen Politiker am 4. März 1933 agierten – auch unberücksichtigt, aber hinsichtlich der Folgewirkungen mit Sicherheit von Relevanz, ist auch der Umstand, dass am Tag nach der Nationalratssitzung in Deutschland jene Reichstagswahl stattfand, mit der die NSDAP ihre Terrorherrschaft formal legitimieren konnte. Es entstand somit ein autoritäres Gegenmodell zum autoritären Österreich.
Am 4. März wurde jene Entwicklung in Gang gesetzt, die es den Nationalsozialisten 1938 ermöglichte, Österreich kampf- und widerstandslos zu übernehmen. Das Regime Dollfuß und das folgende Regime Schuschnig hatten politisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich mit ihrem Mittelalter-Retro-Programm (das Regime bezog sich – etwa in der sogenannten Trabrennplatzrede vom 1. Mai 1934 – tatsächlich positiv auf das Mittelalter, in dem angeblich „das Volk berufsständisch organisiert und gegliedert war, war jene Zeit, in der der Arbeiter gegen seinen Herrn nicht aufstand und organisiert war, jene Zeit, wo Wirtschaft und Leben auf der Zusammenfassung aller gegründet war, die in einem Berufe ihr Brot erhalten haben.“) völlig versagt und demokratische Organisationen wie Parteien, Gewerkschaften und zivilgesellschaftliche Gruppen, die Widerstand hätten leisten können, waren im Untergrund und weitgehend handlungsunfähig.
Heute enthält die Geschäftsordnung des Nationalrats übrigens Bestimmungen zur Überwindung derartiger Geschäftsordnungskonflikte.
[…] Was das heißt? Staatliche Verwaltung muss nicht mehr unbedingt auf Grundlage beschlossener Gesetze erfolgen. Es reicht bereits ein Gesetzesantrag, der in den Nationalrat eingebracht, aber nicht beschlossen wurde. Damit ist ein Grundpfeiler demokratischer Rechtsstaaten ausgehebelt: Das Legalitätsprinzip. Die Regierung hat nun eine Generalermächtigung, im Bereich der Sozialversicherung ohne gesetzliche Grundlage zu agieren. Das erinnert in fataler Weise an das sogenannte Kriegswirtschaftliche Ermächtigungsgesetz 1917, das die Regierung Dollfuß im März 1933 dazu nutzte, um die Demokratie in Österreich abzuschaffen (näheres dazu siehe hier). […]